Das Wettbewerbsrecht sieht vor, dass sich Mitbewerber im Falle der Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften gegenseitig abmahnen können. Konkret wird in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgefordert, ein unlauteres Verhalten zu unterlassen. Viele abgemahnte Mitbewerber und ihre Anwälte stufen ein solches Anliegen, nämlich die Aufforderung, die Gesetze zu beachten, als Abzocke ein. So wundert es nicht, wenn Abmahnungen häufig nicht ernst genommen werden. Beflügelt werden die abgemahnten Betroffenen von Mitteilungen anderen Abgemahnten, die Abmahnung nicht ernst zu nehmen, weil es sich um eine reine Abzocke, eine Massenabmahnung oder um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt. Insgesamt ist die Bereitschaft, den abgemahnten Verstoß zu beheben, zwar vorhanden, weniger aber die Bereitschaft, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Doch nur die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung führt zur Beilegung der Streitigkeit. Andererseits birgt die Unterzeichnung einer solchen Erklärung ein erhebliches Risiko. Der Abgemahnte muß 30 Jahre lang ein bestimmtes Verhalten beachten bzw. ein bestimmtes Verhalten unterlassen, andernfalls eine Vertragsstrafe bezahlen und zwar an den Abmahner. Diese Vorstellung beflügelt mitunter die Phantasie der Abgemahnten dahingehend, dass die geforderte Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem Abmahner abgegeben wird, sondern gegenüber einem an der Streitigkeit nicht beteiligtem Dritten.
Aber Vorsicht! Wer hier Fehler begeht, zahlt doppelt.
Grundsätzlich ist es so, dass eine Unterlassungserklärung nicht nur gegenüber demjenigen Gläubiger, demgegenüber sie abgegeben worden ist, sondern gegenüber allen Gläubigern die Wiederholungsgefahr beseitigt. Das setzt aber voraus, dass die abgegebene Unterlassungserklärung die erforderliche Ernsthaftigkeit besitzt.
Das OLG Köln hatte mit Urteil vom 21.10.2011, 6 U 64/11, über eine solche Fallkonstellation zu entscheiden. Es wurde ein Reiseveranstalter von einer Verbraucherzentrale abgemahnt. Der Reiseveranstalter gab die geforderte Unterlassungserklärung jedoch gegenüber dem Verein für lauteren Wettbewerb e. V. mit Sitz in Hamburg ab. Das OLG Köln meinte, diese abgegebene Erklärung sei nicht Ernst gemeint und könne daher nicht die Wiederholungsgefahr beseitigen. Denn es liegen keine objektiven Gründe vor, die es dem Reiseveranstalter unzumutbar gemacht hätten, die Erklärung wie gefordert gegenüber der Verbraucherzentrale abzugeben. Weder ein Parallelverfahren über die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe, noch ein sodann für die Verbraucherzentrale ungünstig abgeschlossener Vergleich hätten den Reiseveranstalter berechtigt, eine Drittunterwerfung abzugeben. Hinzu kam noch, dass der Drittgläubiger (Verein für lauterer Wettbewerb) im Hinblick auf seine Markbeobachtung ganz anders ausgerichtet war als der eigentliche Abmahner (Verbraucherzentrale) und der Drittgläubiger insofern die Einhaltung der Erklärung womöglich nicht überprüft.
Fazit: Vorsicht bei der Abgabe von Drittunterwerfungen. Nicht immer ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten geeignet, die Wiederholungsgefahr für den gerügten Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
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